Süßes oder Saures!

Was passiert, wenn Nachwuchsgeister den Zauberstab überspannen und Schaden anrichten?

© amm

Weitere Artikel

Herford-Bismarckturm-Teutoburger-Wald-wfg-Herford-D-Ketz-011

Der Hansaweg

Auf dem Hansaweg lassen sich Naturgenuss und Geschichte hervorragend miteinander kombinieren: Der zertifizierte Fernwanderweg führt quer durch das nordlippische Bergland und verbindet die historischen Hansestädte Herford und Hameln.

Weiterlesen »
Hexen, Werwölfe, Vampire oder Zombies – am 30. Okto­ber ist Halloween. Dann ziehen Kinder wieder verkleidet von Tür zu Tür. Ziel der Schauer­gestalten sind an diesem Abend Süßigkeiten. Gibt es an der Haustür nichts Süßes, muss man sich auf Saures gefasst machen und es hagelt Streiche.

Bevor Halloween hierzulande seine heutige Popularität erreichte, legte es einen weiten Weg zurück. Einst als Samhain-Fest überwiegend in Irland gefeiert, brachten im 19. Jahrhundert irische Einwanderer den Brauch nach Amerika. Im Laufe der Jahrzehnte wurde das Fest zu „All Hallows’ Evening“ und schließlich zu „Halloween“. Kürbis und Naschereien gesellten sich zum neuen Image hinzu und prägen das Bild, wie wir es auch heute kennen.

Um die letzte Jahrtausendwende hielt Halloween schließlich auch in Deutschland Einzug. Seitdem bereitet es sowohl Freude als auch Kopfzerbrechen. Während Kinder und Jugendliche sich an der gruseligen Stimmung, außergewöhnlichen Dekorationen und einmaligen Partys erfreuen, müssen sich Eltern um ihren Nachwuchs kümmern. Denn manchmal können Streiche auch außer Kontrolle geraten.

Nicht alle Scherze sind harmlos
Kleinere Neckereien wie Konfetti im Briefkasten, Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle sind leicht wegzustecken. Doch was ist, wenn Kinder über die Stränge schlagen und etwa Hauswände mit Eiern bewerfen, Böller in Briefkästen zünden oder sogar Autos zerkratzen? Dann spricht man von Sachbeschädigung. Aber ab wann haften Eltern für das Handeln ihrer Kinder und wie können sie sich vor den finanziellen Konsequenzen schützen?

Kinder gelten ab sieben Jahren als deliktfähig
Ob Eltern für ihre Kinder haften, hängt davon ab wie alt die Kinder sind, ob diese vorsätzlich gehandelt haben und ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach dem Gesetz sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr nicht deliktfähig und können daher nicht zur Verantwortung gezogen werden. In solchen Fällen bleiben die Geschädigten auf ihren Kosten sitzen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann müssen sie für die verursachten Schäden der Kinder aufkommen.

Auch wenn Kinder älter als sieben Halloween-Streiche spielen, die über harmlose Späße hinausgehen, stellt sich die Frage nach der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder so beaufsichtigen, dass weder ihnen selbst noch anderen Schaden zugefügt wird. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Kinder rund um die Uhr zu überwachen. Lassen sie ihre Kinder an Halloween allein losziehen, ist ent­scheidend, ob sie ihren Nachwuchs darauf hingewiesen haben, welche Streiche erlaubt sind und welche nicht. Dabei gilt: Wer seine Kinder nicht aufklärt und nicht überprüft, welche Utensilien sie dabei haben, verletzt seine Aufsichtspflicht.

Der Unterschied zwischen Groß und Klein
Kinder, die älter als sieben Jahre sind, gelten zudem als deliktfähig, da Gerichte annehmen, dass sie die Konsequenzen ihrer Handlungen verstehen. Je älter ein Kind wird, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet. Wenn z. B. ein neunjähriges Kind ein Auto mit seinem Haustürschlüssel zerkratzt, sollte es die Folgen seines Handelns abschätzen können. Dass diese Folgen schnell Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen, ist hingegen eher ein Schock für die Eltern. Sie haften nämlich in diesem Fall für den Schaden.

Daher ist eine Privat-Haftpflichtversicherung unverzichtbar, denn sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Ausgenommen sind allerdings Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.

Wer Kinder unter sieben Jahren hat und sich verpflichtet fühlt, für deren Schäden aufzukommen, profitiert ebenfalls von einer Versicherung. Heutzutage ist es nämlich Standard, dass deliktunfähige Personen inkludiert werden. Das kann besonders hilfreich sein, wenn der Ge­schädigte beispielsweise ein Freund oder Nachbar ist.

// Die Lippische Landesbrand­versicherung bringt Licht ins Dunkel!
Für eine umfassende Beratung und alle Informationen zu Absicherung Ihrer Familie oder ihrer persönlichen Lebenssituation fragen Sie die Berater der Lippischen im ServiceCenter direkt bei Ihnen vor Ort.